Handel mit und Vermittlung von ausgewählten Dual-Use-Gütern im EU-Ausland Genehmigung

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Ansprechpartner/in beim Landkreis Stade

 Standort

Sicherheit, Ordnung und Migration
Am Sande 2
21682 Stade
E-Mail: ordnung@landkreis-stade.de
Telefon: 04141 12-0
Telefax: 04141 12-1025
Internet: https://www.landkreis-stade.de

Öffnungszeiten:
Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: https://www.landkreis-stade.de/oeffnungszeiten
Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.

Besondere Öffnungszeiten:
Ausländerangelegenheiten:
Montag, Dienstag, Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag 08.00 - 17.00 Uhr



Externe Ansprechpartner/in

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29 - 35
65760 EschbornE-Mail: poststelle@bafa.bund.de
06196 908-0
Fax: 06196 908-800
Internet: http://www.bafa.de


Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Friedrichswall 1
30159 HannoverE-Mail: ea@niedersachsen.de
0800 818-8100


Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Stade
Am Sande 2
21682 StadeE-Mail: ea@landkreis-stade.de
Internet: https://www.landkreis-stade.de/



Allgemeine Informationen

Bestimmte Güter sind in der EU mit Handelsbeschränkungen belegt. Hierzu gehören u.a. Güter mit „doppeltem Verwendungszweck“, die in Teil I, Abschnitt C, Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) aufgeführt sind.

Dies sind z.B.

  • Güter zur Werkstoffbearbeitung,
  • Güter aus den Bereichen Telekommunikation und Informationssicherheit,
  • Sensoren und Laser,
  • Luft- und Raumfahrt.

Wer ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über Dual-Use-Güter vornehmen will, die sich

  • in einem Drittland befinden oder
  • im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind,

und die in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, benötigt eine Genehmigung, wenn er oder sie von der zuständigen Stelle unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck bestimmt sind oder bestimmt sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland in den o. g. Kennungen genannt ist.

Ist der antragstellenden Person bekannt, dass die zu liefernden Güter für den o.g. Zweck bestimmt sind, so hat sie die zuständige Stelle zu unterrichten; dieses entscheidet, ob das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigungspflichtig ist.

Das Handels- und Vermittlungsgeschäft darf erst erbracht werden, wenn die zuständige Stelle dieses zuvor genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.

Solche Verwendungszwecke sind z.B. die Entwicklung, Herstellung, Lagerung und Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder von Flugkörpern für diese Waffen. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag mit aussagekräftigen Unterlagen zu den betroffenen Gütern

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.