Wanderlager Anzeige

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Ansprechpartner/in

 Standort

Claudia Hackelberg
Ordnungswesen und Brandschutz
Osterjork
21635 Jork
E-Mail: ordnungsamt@jork.de
Telefon: 04162 914769
Telefax: 04162 914749

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag: 08:00 bis 11:00 Uhr
Montag u. Dienstag: 13:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 13:30 bis 18:00 Uhr


Aufgaben:
Ordnungswesen, Verwaltungsvollzugsdienst, Brandschutz


 Standort

Einheitlicher Ansprechpartner
Am Sande 2
21682 Stade
E-Mail: ea@landkreis-stade.de
Telefon: 04141 12-4025
Internet: https://www.landkreis-stade.de


Externe Ansprechpartner/in

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Friedrichswall 1
30159 HannoverE-Mail: ea@niedersachsen.de
0800 818-8100


Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Stade
Am Sande 2
21682 StadeE-Mail: ea@landkreis-stade.de
Internet: https://www.landkreis-stade.de/



Allgemeine Informationen

Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, auf das durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll, muss der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Stelle angezeigt werden.

Die zuständige Stelle kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.

Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch die in der Anzeige genannten Veranstalterinnen/Veranstalter oder durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person in Vertretung geleitet werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Bereich die Veranstaltung durchgeführt werden soll.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ggf. Personaldokumente oder Reisegewerbekarte

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.9 an.