Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen
Stand: 04/2023
Nutzung der Parkplätze mit Rollstuhlfahrersymbol
Schwerbehinderte Menschen mit
- einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“ im Ausweis),
- Blindheit („Bl“) sowie mit
- beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen
haben das Recht zur Nutzung der Parkplätze für behinderte Menschen mit Zeichen 314 und 315 und dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol“.
Die zuvor genannten Personengruppen erhalten den EU-einheitlichen blauen Parkausweis.
Nutzung weiterer Parkerleichterungen
Das aktuelle Straßenverkehrsrecht sieht daneben auch für andere schwerbehinderte Menschen Parkerleichterungen vor. Diese Regelungen gelten bundesweit.
Betroffener Personenkreis
Diese Regelungen gelten für schwerbehinderte Menschen
- mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
- mit einer Morbus-Crohn- oder Colitis ulcerosa-Erkrankung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
- mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
- Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen sind.
Die eben genannten Personengruppen erhalten den bundeseinheitlichen orangefarbenen Parkausweis.
Inhalt der Parkerleichterungen
Die Parkerleichterungen reichen u.a. vom Parken im eingeschränkten Haltverbot bis zu 3 Stunden über das Parken in Fußgängerzonen zu bestimmten Zeiten bis hin zum Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden.
Parkplätze mit Rollstuhlfahrersymbol bleiben dem eingangs genannten Personenkreis vorbehalten (blauer Ausweis).
Parkerleichterungen im Einzelnen
Die Möglichkeiten, die das Straßenverkehrsrecht allen anspruchsberechtigten schwerbehinderten Menschen einräumt, sind vielfältig und in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung veröffentlicht.
Für weitere Fragen stehen Ihnen das Amt für Straßenverkehr oder jede Polizeidienststelle gern zur Verfügung.
Die Parkausweise werden je nach Wohnort ausgestellt durch die Hansestädte Buxtehude und Stade, die Samtgemeinde Harsefeld sowie für alle anderen Gemeinden durch den
Landkreis Stade
Amt für Straßenverkehr
Parkausweise
Harburger Str. 193
21680 Stade
E-Mail: parkausweis@landkreis-stade.de