Schießstätte Betrieb - Erlaubnis

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Ansprechpartner/in beim Landkreis Stade

 Standort

Frau Lange
Am Sande
21682 Stade
E-Mail: ordnung@landkreis-stade.de
Telefon: 04141 12-3220
Telefax: 04141 12-3223

Öffnungszeiten:
Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: https://www.landkreis-stade.de/oeffnungszeiten
Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.

Besondere Öffnungszeiten:
Ausländerangelegenheiten:
Montag, Dienstag, Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag 08.00 - 17.00 Uhr



 Standort

Frau Niehoff
Am Sande
21682 Stade
E-Mail: waffenbehoerde@landkreis-stade.de
Telefon: 04141 12-3230
Telefax: 04141 12-3223

Öffnungszeiten:
Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: https://www.landkreis-stade.de/oeffnungszeiten
Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.

Besondere Öffnungszeiten:
Ausländerangelegenheiten:
Montag, Dienstag, Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag 08.00 - 17.00 Uhr



Externe Ansprechpartner/in

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Friedrichswall 1
30159 HannoverE-Mail: ea@niedersachsen.de
0800 818-8100


Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Stade
Am Sande 2
21682 StadeE-Mail: ea@landkreis-stade.de
Internet: https://www.landkreis-stade.de/



Allgemeine Informationen

Schießstättenbetriebserlaubnis

Der Betrieb einer Schießstätte ist mit Gefahren (Lärmbelästigungen, Schussverletzungen etc.) für die Nutzer, ggfs. für die Bewohner des Grundstückes, für die Nachbarschaft und für die Allgemeinheit verbunden, so dass der Gesetzgeber einen Erlaubnisvorbehalt geregelt hat.

Wer Schießstätten betreiben, oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art der Benutzung wesentlich ändern will, bedarf nach § 27 Waffengesetz (WaffG) der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zuständig sind der Landkreis Stade, die Hansestadt Stade, die Stadt Buxtehude und die Samtgemeinde Harsefeld, jeweils für ihr Gebiet.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Erlaubnisantrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben
  • Versicherungsnachweise:
    • gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden
    • gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebes mitwirkende Personen in Höhe von mindestens 10.000,- Euro für den Todesfall und 100.000,- Euro für den Invaliditätsfall
  • Vereinsregisterauszug
  • Sachkundenachweis gem. § 7 WaffG für die für den Betrieb verantwortliche Person
  • Gutachten eines Schießstandsachverständigen darüber, dass die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht überprüft worden ist. Die Kosten für das Gutachten hat der Erlaubnisinhaber zu tragen.

Weitere Unterlagen oder Angaben werden ggf. von der zuständigen Behörde nachgefordert.

Die Erlaubnis darf unter anderem nur erteilt werden, wenn der Antragsteller sowohl zuverlässig (§ 5 WaffG) als auch persönlich geeignet (§ 6 WaffG) ist.

Die Erlaubnis kann auch juristischen Personen wie einem schießsportlichen Verein erteilt werden.

Falls in der Schießstätte Waffen und/oder Munition aufbewahrt werden, sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Abs. 1 WaffG). Die Einzelheiten zur Aufbewahrung können § 36 WaffG und §§ 13, 14 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) entnommen werden.

Die Schießstätte ist in regelmäßigen Abständen von mindestens vier Jahren bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen von der zuständigen Behörde bzw. einem Schießstandsachverständigen zu überprüfen. Sofern nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen geschossen wird, ist eine Überprüfung mindestens alle sechs Jahre erforderlich (§ 27a Abs. 1 WaffG).