Vaterschaftsanerkennung

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Ansprechpartner/in

 Standort

Marina von Holt
Standesamt
Am Gräfengericht
21635 Jork
E-Mail: standesamt@jork.de
Telefon: 04162 914723
Telefax: 04162 9147200

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag: 08:00 bis 11:00 Uhr
Montag u. Dienstag: 13:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 13:30 bis 18:00 Uhr


Aufgaben:
Standesamt

Bitte beachten Sie die derzeit geltenden Regelungen zu den Öffnungszeiten auf unserer Vorschaltseite.

Öffnungszeiten:
Mo-Do 08:00 bis 11:00 Uhr
Mo u. Di 13:30 bis 16:00 Uhr
Do 13:30 bis 18:00 Uhr
Fr nur nach vorheriger Terminabsprache



Allgemeine Informationen

Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.

Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)

Welche Gebühren fallen an?

  • Gebühr:kostenfrei
    Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärungen beim Standesamt

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

Rechtsgrundlage

  • § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
  • §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB

Rechtsbehelf

Lehnt das Standesamt die Beurkundung der Anerkennungserklärung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihnen die Bescheinigung auszustellen. 

Anträge / Formulare

beim Standesamt